Satzung

Satzung AHO

Präambel und Satzung der AIDS-Hilfe Oldenburg e.V.

PRÄAMBEL

1. Aidshilfe stellt sich der Realität von HIV und AIDS

1.1. ist für alle da, sei es, um Informationen zum HIV Antikörpertest zu erhalten, sei es, um die solidarische Unterstützung als Mensch mit HIV/AIDS, Freund*in oder sonstiger Angehöriger zu erfahren.

1.2. Aidshilfe nennt Diskriminierung und Ungerechtigkeit gegen Menschen mit HIV/AIDS öffentlich beim Namen und arbeitet daran, dass die Akzeptanz wächst und Diskriminierung und Schuldzuweisung aufhören. Dabei wendet sie verschiedene Methoden an, unter anderem die der gewaltfreien Aktion. Aidshilfe nimmt die mehrfache und besondere Diskriminierung von HIV- positiven Menschen, sowie LSBT*IQ, Drogengebraucher*innen und Frauen* als besondere Herausforderung an.

1.3. AIDS-Hilfe beobachtet den Verlauf der Infektionsverteilung; sie stellt sich der Tatsache, dass MSM, Drogengebraucher*innen und Migrant*innen immer noch am meisten von der HIV-Infektion betroffen sind. Deswegen kümmert sich AIDS-Hilfe besonders um diese Gruppen.

2. Aidshilfe arbeitet auf den Grundlagen von Struktureller Prävention, Akzeptanz der Lebensweisen und Selbsthilfe

2.1 Aidshilfe vertritt einen ganzheitlichen Ansatz auf der Basis der aktuellen Gesundheitsförderung und dividiert deshalb die verschiedenen Ebenen ihrer Arbeit nicht auseinander: Verhaltens- und Verhältnisprävention gehören genauso zusammen, wie Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention. Diesen integrativen Ansatz nennt die Aidshilfe strukturelle Prävention. Innerhalb der strukturellen Prävention liegt der Schwerpunkt auf primärer und sekundärer Prävention sexuell übertragbarer Infektionen.

2.1.1 Ebenso orientiert sich Aidshilfe in ihrem Selbstverständnis an der Zusammengehörigkeit von

  1. Sexueller Gesundheit
  2. Sexueller Vielfalt
  3. Sexueller Selbstbestimmung (Sex 3 )

    Die genannten Teilbereiche werden in allen Arbeitsbereichen gemeinsam gedacht und fließen so gemeinsam in die Arbeitsbereiche ein.

2.2. Ein wichtiges Element der strukturellen Prävention ist die Akzeptanz der Lebensweisen. Nicht die Veränderung von Menschen und ihren Lebensweisen ist das Ziel der Arbeit von Aidshilfe, sondern die Befähigung, aktiv, selbstbestimmt und selbstbewusst das eigene Leben zu gestalten und damit verbundene Risiken erkennen und soweit wie möglich minimieren zu können. Die strukturelle Prävention orientiert sich deshalb an den Lebensverhältnissen und Bedarfen der Hauptbetroffenengruppen und der Individuen.

2.3. Die Unterstützung von Selbsthilfe auf allen Ebenen ist deswegen eine Selbstverständlichkeit. Besonders kümmert sich AIDS-Hilfe um:

  1. die Selbstorganisation von Menschen mit HIV/AIDS, sowie deren sozialen und biologischen Angehörigen, Freund*innen und
  2. die Unterstützung von Selbsthilfegruppen für HIV-positive Menschen, MSM*, Drogengebraucher*innen und Migrant*innen.

3. AIDS Hilfe ist deshalb parteiisch und daher politisch

3.1. Weil AIDS-Hilfe die Wichtigkeit der Verhältnisprävention erkannt hat, ist sie parteiisch und daher politisch. Aidshilfe setzt sich für die gesellschaftliche und politische Gleichbehandlung von LSBT*IQ und Frauen*, die Entkriminalisierung von Drogengebrauch und die Akzeptanz von Menschen mit HIV/AIDS ein.

3.2. Politische Aktivität ist jedoch nicht Selbstzweck oder zusätzliche Aufgabe, sondern zentraler Bestandteil aller Arbeitsfelder.

4. Aidshilfe kooperiert und gibt Aufgaben aktiv ab

4.1. Aidshilfe steht nicht allein, sondern sucht Bündnis- und Kooperationspartner. Aidshilfe hat weder den Willen noch die Möglichkeiten, alle denkbaren Fragen selbst zu beantworten und alle Aufgaben im Zusammenhang mit HIV und AIDS selbst zu erfüllen. Deswegen gibt Aidshilfe Aufgaben aktiv ab.

4.2. Die aktive Abgabe von Aufgaben bedeutet nicht, dass Aidshilfe aus ihrer Verantwortung entlassen ist - im Gegenteil. Der wichtigste Aspekt der aktiven Abgabe und der Suche nach Kooperationspartnern ist die Kontrolle, ob die Aufgaben auch wirklich im Sinne von Akzeptanz der Lebensweisen und der Befähigung zu eigenem selbständigen Handeln erfüllt werden.

§ 1 Zweck des Vereins

1) Der Verein hat den Zweck, durch seine Arbeit zur Lösung von Problemen beizutragen, die sich durch das Auftreten sexuell übertragbarer Infektionen, Hepatitiden und insbesondere der Infektion mit HIV ergeben, indem er Wissenschaft und Forschung sowie die öffentliche Gesundheitspflege fördert und hilfsbedürftige Personen unterstützt.

Wesentliche Ziele sind:

  • Verhinderung von Neuinfektionen und Aidserkrankungen, insbesondere in den Hauptbetroffenen Gruppen.
  • Verhinderung von Diskriminierung und Stigmatisierung von Menschen mit HIV und Aids

2) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:

  • Sammlung und Weitergabe von Informationen über oben genannte Infektionen sowie Angebote zur Aufklärung und Hilfen zur Risikominimierung mit Schwerpunkt auf besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen
  • Initiierung, Durchführung und Unterstützung von Testangeboten, sowie Testkampagnen
  • Unterstützung, Initiierung, sowie Durchführung von partizipativen Projekten, zur Einbindung schwer erreichbare Zielgruppen,
  • Etablierung von Aidshilfe als Stigmabewältigung und Antidiskriminierungsstelle
  • Initiierung und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Präventionsprojekten und Maßnahmen in Weiterbildungs- oder Bildungseinrichtungen, sowie bei weiteren Institutionen und Organisationen zur fachlichen Unterstützung regionaler Einrichtungen
  • sowie zeitgemäße Öffentlichkeitsarbeit mit Fokus auf Stigma Bewältigung und Antidiskriminierungsarbeit.
  • Beratung von Menschen mit HIV, AIDS und anderen sexuell übertragbaren Infektionen, deren An- und Zugehörigen, sowie hilfe- und ratsuchender Personen und Institutionen bezüglich der o.g. Themenbereiche
  • pflegerische und psychosoziale Unterstützung, Klienten zentrierte Begleitung HIV-positiver Menschen, deren Angehörigen bzw. Zugehörigen und Lebenspartner*innen
  • Förderung wissenschaftlicher Arbeiten, die der Erforschung, Behandlungund Bekämpfung dieser Krankheiten dienen,
  • Zusammenarbeit, auch überregionaler Art, mit Organisationen und Einrichtungen, die ähnliche Ziele verfolgen oder auf dem Gebiete der Wohlfahrtspflege tätig sind; ggf. auch Mitgliedschaft des Vereins bei diesen.

3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Beratungsstellen, Pflegestätten und andere geeignete Einrichtungen betreiben.

4) Der Verein dient ausschließlich, unmittelbar und selbstlos gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51ff. AO. Er erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse werden ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet.

5) Der Verein ist parteilos und konfessionell neutral.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen AIDS-Hilfe Oldenburg und hat seinen Sitz in der Stadt Oldenburg in Oldenburg.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Oldenburg eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft im Verein

  1. Der Verein hat ordentliche Mitglieder und fördernde Mitglieder, die natürliche oder juristische Personen sein können.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die die Satzung und deren Präambel anerkennt, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu zahlen gewillt und aktiv im Verein mitzuarbeiten bereit ist.
  3. Fördernde Mitglieder leisten lediglich einen finanziellen Beitrag zur Arbeit des Vereins und unterstützen diesen ideell.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Nur die ordentlichen Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht ruht jedoch, wenn sich ein ordentliches Mitglied mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug befindet. Eine Vertretung bei der Ausübung des Stimmrechts ist unzulässig.
  2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten und an den Veranstaltungen des Vereins mit vollem Rederecht teilzunehmen.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Beiträge pünktlich zu entrichten.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Wunsch, als ordentliches Mitglied dem Verein beizutreten, ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
  2. Der Vorstand entscheidet über den Antrag in angemessener Frist mit einfacher Stimmenmehrheit und teilt das Ergebnis der Bewerberin bzw. dem Bewerber mit. Im Falle einer Ablehnung kann die Person hiergegen Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen, welche endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet.
  3. Bei fördernden Mitgliedern genügt die einseitige, schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Einer Annahme bedarf es nicht.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod bzw. Auflösung der juristischen Person, Austritt oder Ausschluss. Jegliche Mitgliedschaft endet mit der Auflösung der AIDS - Hilfe Oldenburg e.V.
  5. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden, er wird nur zum Schluss eines Kalenderjahres wirksam. Dabei ist eine Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres einzuhalten.
  6. Der Ausschluss erfolgt, a) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung durch gewöhnlichen Brief mit der Bezahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder deren Präambel oder die Interessen des Vereins.
  7. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vorher ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied per Einschreiben bekanntzugeben. Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Ausschlusstermins. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit.
  8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe des Jahresbeitrages für ordentliche Mitglieder wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Geschäftsjahr beschlossen. Die Beiträge sind im Voraus zu leisten.
  2. Die Mitgliederversammlung setzt die Höhe des ermäßigten Jahresbeitrages für bedürftige Personen fest.
  3. Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe ihres Beitrags selbst.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand einzuberufen.
  3. Die Mitglieder sind unter der Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich zu laden. Die Einladung erfolgt per E-Mail, soweit eine E-Mail-Adresse nicht vorliegt, besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung einer fristgerechten Einladung. Die Frist beginnt am Tag nach der Übermittlung der E-Mails. Mitglieder, die sich mit mehr als einem Jahresbeitrag in Verzug befinden, haben keinen Anspruch auf Einladung zur Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Zehntel aller Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Abs. 3 gilt entsprechend.
  5. Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind

  • die Entlastung des Vorstandes und die Wahl des neuen Vorstandes
  • die Festsetzung der Beiträge und die Genehmigung des Haushaltsplans
  • die Wahl zweier Rechnungsprüfer*innen
  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands sowie des Prüfungsberichts der Rechnungsprüfer*innen und deren Entlastung
  • die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands, Satzungsänderungen und andere Angelegenheiten, die ihr durch diese Satzung übertragen sind
  • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Leitung einer Mitgliederversammlung obliegt einem Mitglied, das zu Beginn von den Erschienenen aus ihren Reihen bestimmt wird. Die Anfertigung der Satzungsniederschrift obliegt einer Person, die zu Beginn von den Erschienenen aus ihren Reihen für die Fertigung der Satzungsniederschrift bestimmt wurde.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen, sofern Gesetze oder diese Satzung nichts anderes bestimmen.
  3. Abstimmungen erfolgen in der Regel durch Akklamation oder Handaufheben. Wahlen müssen geheim erfolgen, wenn mindestens ein Viertel der Erschienenen dies verlangt.
  4. Ergibt sich bei Wahlen Stimmengleichheit, so hat unmittelbar ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Ergibt dieser wiederum Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
  5. In einer Mitgliederversammlung kann nur über Gegenstände beschlossen werden, die zuvor in der Tagesordnung angekündigt worden waren.
  6. Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben, müssen dem Einladungsschreiben im Wortlaut beigefügt werden. Ergeben sich solche Anträge erst während des Verlaufs einer Mitgliederversammlung, so kann über sie erst während der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt werden. Beschlüsse über solche Anträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Erschienenen. § 33 Abs. 1 Satz 2 BGB bleibt unberührt.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Satzungsniederschrift zu fertigen, in der die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Feststellung der Beschlussfähigkeit, die gestellten Anträge, die Art der Abstimmung und das genaue Abstimmungsergebnis aufgezeichnet sind.

§ 10 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei voll geschäftsfähigen Personen im Sinne des § 26 BGB.

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder erstreckt sich jeweils über zwei Jahre.

Sie bleiben allerdings solange im Amt, bis ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin ordnungsgemäß gewählt ist. Die Vorstandstätigkeit schließt den Abschluss eines Anstellungsverhältnisses zum Verein nicht aus; zu dem Abschluss eines solchen Vertrages sind zwei andere Vorstandspersonen befugt; die Bestätigung eines solchen Anstellungsverhältnisses erfolgt durch die Entlastung der Vorstandspersonen in der nächsten Mitgliederversammlung.​​​​​​

2) Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, übernehmen die verbleiben- den Vorstandsmitglieder die Vertretung des Vereins bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung; die Vereinsmitglieder sind innerhalb von 14 Tagen über die Änderung in der Zusammensetzung des Vorstands schriftlich, per Mail, zu informieren.

3) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

4) Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund gem. § 27 Abs.2 BGB jederzeit abberufen, indem sie mit einfacher Stimmenmehrheit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählt.

5) Der Vorstand beschließt eine Geschäftsordnung. Sie ist schriftlich niederzulegen.

§ 11 Aufgaben und Haftung des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, er ist aber berechtigt, diese einer geschäftsführenden Person zu übertragen. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand Rechenschaft schuldig. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. Bei Entscheidungen in der Vereinspolitik hat er sich in erster Linie an die Präambel dieser Satzung zu halten.
  2. Die Verteilung der Geschäfte auf die einzelnen Vorstandsmitglieder wird durch Vorstandsbeschluss geregelt und ist in der Geschäftsordnung zum Ausdruck zu bringen.
  3. Der Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 10.000 € belasten (ausgenommen Dienstverträge gemäß genehmigtem Stellenplan), sowie Grundstücks- und langfristige Darlehensverträge bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
  4. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist auf Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Für den Fall der Inanspruchnahme eines Vorstandsmitglieds durch einen Dritten besteht bei einfacher Fahrlässigkeit ein Regressanspruch gegenüber dem Verein.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied einberufen werden können.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist binnen dreier Tage eine zweite Sitzung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung besonders hinzuweisen. Im Falle des Ausscheidens einer Vorstandsperson nach §10 Abs.2 ist der Vorstand auch mit Anwesenheit von zwei Personen beschlussfähig, wenn die Anzahl der Mitglieder des Vorstands nur noch zwei ist.
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Erschienenen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Sitzungsleitung den Ausschlag.

§ 13 Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Personen in das Amt der Rechnungsprüfung. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören, und sie dürfen auch nicht Angestellte des Vereins sein. Die Amtszeit beträgt jeweils zwei Kalenderjahre. Eine Person der Rechnungsprüfung ist jeweils zur ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres mit ungerader Endziffer, die andere dagegen zur ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres mit gerader Endziffer durch Neuwahl zu bestellen.
  2. § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 dieser Satzung gelten sinngemäß.
  3. Die Rechnungsprüfenden haben das Recht der jederzeitigen Prüfung von Kasse und Büchern des Vereins. Sie erstatten ihren Bericht der Mitgliederversammlung. Sie unterliegen keinerlei Weisungen durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.

§ 14 Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

  1. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Satzungsniederschrift aufgenommen, die von der Versammlungsleitung und der Schriftführung zu unterzeichnen ist.
  2. Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und von der jeweiligen Versammlungsleitung und Schriftführung zu unterzeichnen.

§ 15 Vereinsvermögen

  1. Alle Beiträge, sonstigen Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet.
  2. Der Verein begünstigt keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
  3. Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Aidshilfe e.V. zu Berlin mit der Maßgabe, es nur im Sinne des Zweckes dieses Vereins zu verwenden.

§ 16 Liquidation

Sofern die Mitgliederversammlung einen Beschluss über die Auflösung des Vereins gefasst hat, ernennt sie gleichzeitig drei Beauftragte zur Abwicklung der Liquidation.

Errichtet zu Oldenburg am 18. Dezember 1986,

  • geändert am 07. März 1991,
  • geändert am 12. April 1991,
  • geändert am 27. März 1998,
  • geändert am 29. Juli 2003,
  • geändert am 31. August 2009,
  • geändert am 23. März 2012,
  • geändert am 31. März 2017,
  • geändert am 29. März 2019